STATUTEN

des Vereines VERBAND ÖSTERREICHISCHER LICHTWERBUNG

STATUTEN des Vereines VERBAND ÖSTERREICHISCHER LICHTWERBUNG

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines:

Der Verein führt den Namen „VERBAND ÖSTERREICHISCHER LICHTWERBUNG“ und hat seinen

Sitz in Altlengbach.

Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Bundesrepublik Österreich.

§2 Vereinszweck:

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:

a) Die Wahrnehmung der gemeinsamen technischen und wirtschaftlichen Interessen der
Lichtwer­befirmen.

b) Die Förderung ihrer technischen und wirtschaftlichen Entwicklung.

c) Betreuung der Vereinsmitglieder.

d) Die Förderung der Betriebe auf der Basis eines internationalen Erfahrungsaustausches,
insbe­sondere zum Zwecke der Herstellung internationaler Konkurrenzfähigkeit.

e) Den Meinungsaustausch auf dem Gebiete der Forschung.

f) Die laufende und zweckmäßige Beobachtung der ausländischen Patentsituation und die
Unter­richtung der Mitglieder von wichtigen neuartigen Entwicklungen.

Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

a) Vornahme von Interventionen zugunsten der Vereinheitlichung bestehender österreichischer
und internationaler Vorschriften durch Mitarbeit in den entsprechenden österreichischen und
inter­nationalen Normungsausschüssen.

b) Abhaltung von Vorträgen und Zusammenkünften im Vereinsinteresse.

c) Allfällige Herausgabe von Informationsmaterial

d) Erfahrungsaustausch mit gleichartigen ausländischen Vereinen.

e) Mitgliedschaft beim „EUROPÄISCHEN VERBAND DER LICHTWERBUNG“:

Der Verein hat sich jeder Aufsicht über seine Mitglieder zu enthalten und alle Maßnahmen zu unter­lassen, welche geeignet sind, deren wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einzuschränken.

Jede Tätigkeit, die im Widerspruch zur bestehenden Kartellgesetzgebung steht, ist für den Verein unzulässig.

Statuten, Seite 2

§3 Aufbringung der Mittel:

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge aufgebracht. Die Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbei­trag zu bezahlen, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

§4 Mitglieder:

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

a) Ordentliche Mitglieder.

b) Außerordentliche Mitglieder.

c) Ehrenmitglieder.

Zu a) Ordentliche Mitglieder sind jene physischen und jene juristischen Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereines teilnehmen.

Zu b) Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, welche beabsichtigen, die Vereinszwecke zu fördern, an den Rechten und Pflichten desselben jedoch nicht voll teilnehmen wollen.

Zu c) Ehrenmitglieder sind jene Personen, welche sich um den Verein und seine Zwecke in beson­derem Maße verdient gemacht haben und welche über Antrag des Vorstandes von der Generalver­sammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Beginn der Mitgliedschaft:

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig, wobei die Aufnahme durch diesen verweigert werden kann.

Die Mitgliedschaft beginnt, wenn:

a) Der beim Vorstand einzureichende Aufnahmeantrag von diesem genehmigt worden ist.

b) Die Beitrittsgebühr und die erste Beitragszahlung geleistet ist.

c) Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss durch die Generalversammlung.

Statuten, Seite 3

§6 Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Den Tod bei physischen und das Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.

b) Den freiwilligen Austritt.

c) Die Streichung des Mitgliedes.

d) den Ausschluss eines Mitgliedes.

Zu b) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich, spätestens drei Monate vor Ablauf des, mit dem Kalenderjahr zusammenfallenden, Vereinsjahres anzuzeigen, wo­bei eine verspätete Anzeige erst für den Schluss des nächstfolgenden Vereinsjahres wirksam ist.

Zu c) Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied zu streichen, wenn dasselbe trotz zweimaliger Mah­nung mit dem Mitgliedsbeitrag durch mehr als drei Monate im Rückstand geblieben ist.

Zu d) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, welche gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind, ferner wegen grober Verletzung der Mitgliedpflichten.

Die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft ist auf Antrag des Vorstandes durch die Generalver­sammlung aus jenen Gründen möglich, welche zum Ausschluss eines ordentlichen oder außeror­dentlichen Mitgliedes berechtigen.

§7 Mitgliedsbeiträge:

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Kalenderjahr von der Generalversammlg festgelegt, welcher es auch obliegt zu bestimmen, zu welchen Terminen die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen sind.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften die Interessen des Vereines zu wahren und zu fördern, die vorgeschriebenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und die Vereinsstatu­ten, wie auch die Beschlüsse seiner Organe einzuhalten.

Das Stimmrecht in der Generalversammlung, wie auch das aktive und passive Wahlrecht, steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.

Statuten, Seite 4

§9 Organe des Vereines:

a) Die Generalversammlung.

b) Der Vereinsvorstand.

c) Das Schiedsgericht.

§10 Die Generalversammlung:

Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Kalenderjahres an einem vom Vorstand bekannt zu gebenden Versammlungsort statt; eine außerordentliche Generalversammlung findet dann statt, wenn dies vom Vorstand für
notwen­dig erachtet wird.

Darüber hinaus muss eine Generalversammlung einberufen werden, wenn mindestens ein zehntel der Mitglieder beim Vorstand unter Angabe von Gründen einen derartigen Antrag stellt. In einem solchen Falle ist eine außerordentliche Generalversammlung innerhalb von vier Wochen nach
Ein­langen eines derartigen Antrages abzuhalten.

Sowohl bei einer ordentlichen, wie auch bei einer außerordentliche Generalversammlung ist eine Einberufungsfrist von vierzehn Tagen einzuhalten.

Der Zeitpunkt, der Versammlungsort, der Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben.

Die Einberufung aller Generalversammlungen erfolgt durch den Vorstand.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mit­glieder welche sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen können, beschlussfähig. Ist die General­versammlung nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine neuerliche Generalver­sammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesen­den oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei sämtlichen Beschlüssen ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

Die Abstimmungen erfolgen dann, wenn diese mindestens von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder begehrt wird, geheim durch Stimmzettel.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, im Falle einer Verhinderung sein Stell­vertreter, oder, wenn auch dieser verhindert sein sollte, das älteste Vereinsmitglied. Über die Generalversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

Statuten, Seite 5

§11 Wirkungskreis der Generalversammlung:

Die Generalversammlung ist befugt:

a) zur Entgegennahme des Rechenschaftsbericht, des Berichtes über den Rechnungsabschlusses,
wie auch zur Beschlussfassung darüber.

b) Zur Wahl des Vorstandes.

c) Zur Beratung, Abstimmung und Beschlussfassung über die vom Vorstand gestellten Anträge.

d) Zur Anerkennung von Ehrenmitgliedern, sowie zur Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft.

e) Zur Festsetzung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge.

f) Zur Beschlussfassung über eine Statutenänderung.

g) Zur Beschlussfassung über eine Vereinsauflösung.

§12 Der Vorstand:

Der Vorstand besteht aus:

a) Einem Obmann.

b) Einem Obmannstellvertreter.

c) Einem Schriftführer, welcher gleichzeitig Kassier ist.

d) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei
die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder wieder wählbar sind. Der Vorstand bedarf zu einer
Be­schlussfassung einfacher Stimmenmehrheit.

Zusatz, siehe Seite 6.

§13 Schiedsgericht:

Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft zu machen hat, welche mit Stimmenmehrheit einen Obmann aus Mitgliedern des Vereines wählen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen und trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

Die die Auflösung beschließende Generalversammlung hat auch zu beschließen, auf welche Weise das vorhandene Vereinsvermögen zu verwerten ist und welchem Zweck es zugeführt werden soll.

Statuten, Seite 6

§14 Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

Ein allfälliger Vermögensüberschuss wird auf Beschluss der auflösenden Generalversammlung einem wohltätigen Zweck zugeführt.

Mangels eines diesbezüglichen Beschlusses kommt der Vermögensüberschuss dem St. Anna Kinder Spital zugute..

Zusatz zu & 12:

Der Vorstand ist bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder beschlussfähig. Ihm obliegen alle Agenden, die nicht anderen Organen vorbehalten sind. Der Obmann vertritt den Verein nach außen, beruft die Vorstandssitzung ein und führt in dieser den Vorsitz. Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines müssen vom Obmann gefertigt und von einem Vorstandsmitglied gegengezeichnet sein.